A u s z u g aus der Satzung der
Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft
Bitterfeld e.G.
III. Mitgliedschaft
§3
Mitglieder
Mitglieder können werden
a) natürliche Personen
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und Öffentlichen Rechts.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
ZumErwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. über die Zulassung beschließt der Vorstand. Das Mitglied wird in die bei der Genossenschaft geführten Liste eingetragen.
§5
Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.
Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteiles beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß §28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetztenden Erben.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod, wenn die Mitgliedschaft durch die Erben des verstorbenen Mitgliedes nicht fortgesetzt wird (§9),
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) im Falle der Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluß des Mitgliedes.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht zu kündigen.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluß eines Geschäftsjahres statt. Sie muß der Genossenschaft mindestens 2 Jahre vor Kündigungstermin schriftlich zugehen.
(3) Das Mitglied hat einauf ein Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des §67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) Begündung und Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
c) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
d) die Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen
beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aud der Genossenschaft zum Ende des Geschäftsjahres aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
ff.
V.
Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsummer
§17
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 160,00 EUR
(2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, 1 (ein) Anteil zu Übernehmen und sofort zu bezahlen.
Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weitere Geschäftsanteile nach Maßgebe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile.
ff.