AGB

A u s z u g
aus der Satzung der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft Bitterfeld eingetragene Genossenschaft

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma
Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Bitterfeld e.G.
Sie hat ihren Sitz in Bitterfeld

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute,  
sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften,
errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilien-
wirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbe-betriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
Beteiligungen sind zulässig.

(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und
Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

(4) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf das Land Sachsen-Anhalt

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können werden
a) natürliche Personen
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und Öffentlichen Rechts

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Das Mitglied wird in die bei der Genossenschaft geführten Liste eingetragen.

§ 5 Eintrittsgeld

(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.

Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteiles beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung. (z.Z. 15,00 €)
(2) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben.

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt … , ab dem 01.01.2002 – 160,00 €.

(2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, 1 (ein) Anteil zu übernehmen und sofort zu
bezahlen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile.
Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.

(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen für Geschäfts-
anteile gemäß Abs. 2 Satz 2 zulassen, jedoch müssen in diesem Falle 160,00 € je Geschäftsanteil binnen 3 Monaten eingezahlt sein.